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Vermieter muss Schimmel in der Mietwohnung beseitigen (lassen)!

05.12.2014


Stellen die Mieter einen großen Schrank vor der nördlichen Außenwand des Schlafzimmers auf und kommt es später zu Schimmelbildung an dieser Wand, ist das den Mietern nicht vorzuwerfen. Der durchschnittliche Mieter kann mangels ausreichender Kenntnis bauphysikalischer Zusammenhänge nicht damit rechnen, dass das Aufstellen des Schranks zu Schimmelbildung an der Wand führen würde. Die Mieter können daher vom Vermieter die Beseitigung des Schimmels verlangen.

LG Lübeck, Urteil vom 07.03.2014 - 1 S 106/13

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1

Problem/Sachverhalt

 Der Mieter mietete vom Vermieter eine Wohnung an. Im Herbst 2010 stellte er an der nördlichen Außenwand des Schlafzimmers einen großen Kleiderschrank auf. Der Mieter gab an, die Standorte von Bett und Schrank vertauscht zu haben, weil ihm die Außenwand zu kalt war, um in deren Nähe zu schlafen. Anfang des Jahres 2012 trat in der Wohnung des Mieters Schimmel auf. Der Mieter minderte daraufhin die Miete und verlangte vom Vermieter die Beseitigung des Schimmels. Der Sachverständige stellte fest, dass der von den Mietern gewählte Schrank für die streitgegenständliche Schlafzimmerwand ungeeignet sei. Er führte aber weiter aus, dass auch ein kleinerer Schrank mit einem größeren Abstand zur Wand das Auftreten von Schimmel nicht sicher verhindert hätte. Er hatte als schadensursächliches Wohnverhalten nicht ein falsches Heizen und Lüften der Mieter angesehen. Der Vermieter verlangt vom Mieter nun die geminderte Miete zurück und macht Schadensersatz wegen der ihm entstandenen Malerkosten geltend. Entscheidung

Entscheidung

Das Gericht gibt dem Mieter Recht! Der Vermieter muss Schimmel in der Mietwohnung beseitigen (lassen). Im Aufstellen des Schranks im Herbst 2010 kann keine dem Mieter vorzuwerfende Handlung gesehen werden. Auf die Ausmaße des Schranks und dessen Abstand zur Wand kommt es dabei nicht an. Nachdem die Wahl des Schranks nicht kausal für den Schimmel ist und der Mieter als Laie nicht abschätzen kann, welche Ausmaße des Schranks den Schimmel vermeiden würde, kann ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden. Daher hat der Mieter einen Anspruch auf die Beseitigung des Schimmels und die Miete zu Recht gemindert.

Praxishinweis

Der Streit darüber, wer den Schimmel verursachte und wer für die Kosten aufzukommen hat, beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Sehr oft wird dabei übersehen, dass der Vermieter für den ordnungsgemäßen Zustand der Mieträume nach dem Gesetz eine Garantiehaftung zu übernehmen hat. Grundsätzlich kann er dem Mieter nicht vorschreiben, wie er die Räume zu möblieren hat. Nur wenn dem Mieter von Beginn des Mietverhältnisses an bekannt ist, dass er an bestimmten Wänden keine Möbel aufstellen darf, kann sich der Vermieter entlasten. Der Vermieter sollte also bei oder noch besser vor dem Abschluss des Vertrags auf sämtliche Einschränkungen/Probleme umfassend und möglichst schriftlich hinweisen, da diese Einschränkungen dann nicht mehr erfolgreich als Mangel geltend gemacht werden können. Auch etwaige Folgekosten hat der Mieter zu tragen, wenn er gleichwohl dann an diesen Stellen Schränke aufstellt. Der Mieter wiederum sollte vorsichtig sein und hellhörig werden, wenn der Vermieter ausführlich auf Einschränkungen beim Stellen von Möbeln an Wänden und das sachgerechte Heizen und Lüften hinweist. Dies ist möglicherweise ein Indiz dafür, dass es zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmel in der Mietwohnung kommen kann

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